Mitgliedschaft
Es gibt die folgenden Mitgliedsarten:
- Einzelmitgliedschaft
- Gemeinschaftsmitgliedschaft:
d.h. Kinder eines Mitgliedes mit gleicher Wohnanschrift. - Mitgliedschaft mit ermäßigten Beitrag:
d.h. Arbeitslose, Auszubildende, Studierende, Schwerbeschädigte, Mitglieder im Freiwilligendienst zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag, wenn sie zu Beginn der Mitgliedschaft und jeweils spätestens zum 31.12. für das danach folgende Jahr unaufgefordert einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Bevor Ihr Euch für eine Mitgliedschaft der SALZWASSER Union interessiert, schaut doch einmal auf unsere Satzung:
Satzung der SALZWASSER UNION – Verband der Seekajakfahrer e.V. Stand März 2023 § 1
Der Verein führt den Namen „SALZWASSER UNION – Verband der Seekajakfahrer“, abgekürzt „SaU“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Seekajaksports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Interessenvertretung vor Behörden und Verbänden b) Organisation von Veranstaltungen und Fahrten c) Informationsaustausch im In- und Ausland d) Schulung in Sicherheit, Ausrüstung und Planung e) Einflussnahme auf die Entwicklung von Booten und Ausrüstung f) Naturschutz Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verein ist politisch und religiös unabhängig. § 3 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf formlosen schriftlichen Antrag. § 4 Die Mitgliedschaft gilt für das Kalenderjahr. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an ein Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. § 5 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einzahlung soll bis Ende Januar erfolgen. § 6 Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzverwalter und zwei Beisitzern. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Finanzverwalter. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Es gibt eine Schlichtungskommission und eine Schlichtungsordnung. § 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. § 8 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. § 9 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. § 10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll einzutragen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind ebenfalls vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die vorstehende Satzung wurde am 4. April 1987 errichtet. Die SALZWASSER UNION – Verband der Seekajakfahrer e.V. ist mit vorstehender Satzung unter Nr. 39 VR 4273 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen. (Diese Abschrift entspricht dem Stand nach der Mitgliederversammlung 2023. Gero Dittmer, März 2023)
Jahresbeitrag | Inland | Ausland | ||
Einzelmitgliedschaft | 30,00 Euro | 50,00 Euro | ||
Gemeinschaftsmitgliedschaft für Kinder (bitte hier auch die Felder für Kinder ausfüllen) | 5,00 Euro | 5,00 Euro | ||
Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag | 25,00 Euro | 25,00 Euro |